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§§§                                         Rechtslage

Hier haben wir einige Gesetzestexte und Pressemitteilungen zum Thema Inline-Skaten veröffentlich.

  • Auf der Straße oder dem Gehweg?
  • Früher war alles klar: Es gab entweder Rollschuhe, auf denen man sich eher unbeholfen und langsam auf dem Gehweg entlang bewegte - oder es gab Fahrräder, mit denen man sich auf der Fahrbahn seinen Platz gegen die Autos erkämpfte oder auf dem Radweg entlangschnurrte - teils mit beachtlicher Geschwindigkeit.
  • Nun gibt es Inline-Skates, Dinger, die entfernt ausschauen wie Rollschuhe, deren Benutzer sich bewegen wie Eisschnelläufer und mit denen man von der Geschwindigkeit her mit Fahrrädern locker konkurrieren kann.
  • Fahrräder auf dem Gehweg sind - zumindest für Erwachsene - verboten. Rollschuhe auf der Fahrbahn sind es ebenso. Wohin also mit den Inline-Skatern? Lt. einer Auskunft der Bundesregierung vom 18. November 1996 gelten für Inline-Skater die folgenden Regeln:
  • Inline-Skates sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVO, sondern sog. "besondere Fortbewegungsmittel" nach § 24 StVO (ähnlich Kinderfährrädern, Rollern oder Kinderwagen). Das heißt, daß man sich mit Inline-Skates grundsätzlich nur auf dem Gehweg fortbewegen darf.

    Ferner sind Inline-Skates Spielgeräte im Sinne von § 31 StVO, d.h., daß man mit ihnen weder auf Fahrbahnen noch auf Seitenstreifen und auch nicht auf Fahrradwegen
    fahren darf. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn Straßen insoweit besonders ausgeschildert sind ("Spielstraße").

    Das heißt, daß sich Inline-Skater auf dem Gehweg genauso verhalten müssen wie Rollschuhfahrer: Sie müssen ihr Verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit jeweils den Ortsverhältnissen anpassen, also insbesondere der Breite des Gehweges. Begegnen oder überholen sie Fußgänger, müssen sie langsamer fahren, notfalls Schrittempo. Generell gilt § 1 StVO: Wie jeder andere Verkehrsteilnehmer darf auch ein Inline-Skater andere Verkehrsteilnehmer (und dazu gehören natürlich auch die Benutzer eines Gehweges) weder gefährden, behindern, belästigen oder gar schädigen.

    Für einen sportlich engagierten Inline-Skater mögen dies (verständlicherweise) unzumutbare Bedingungen sein. Leider ist dies aber im Moment noch die Rechtslage! Wer also Inline-Skating im Grenzbereich betreiben will, muß dies auf Privatgrund tun. Es mag zwar nicht ohne Reiz sein, aber Mülleimer oder Parkbänke hinwegzuspringen oder Fußgänger-Treppen hinunterzufahren. Rechtlich in Ordnung ist das aber leider nicht. Wer an seine fahrerischen Grenzen gehen will, sollte sich an die "Halfpipe" des örtlichen Skate-Geländes halten.

    Und ... die Skates selber sollten mit Bremsen versehen sein.

Inlineskaterin haftet für Zusammenstoß mit Fahrradfahrerin

Eine Inlineskaterin muss einer Münsteraner Fahrradfahrerin nach einem Unfall 60.000,00 DM Schmerzensgeld zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem heute bekannt gewordenen Urteil entschieden.

Die Radfahrerin befuhr einen Wirtschaftsweg im Münsterland. Im Gegenverkehr näherte sich die Beklagte mit ihrer Freundin auf Inlineskates. Beide fuhren nebeneinander, die Beklagte auf der linken Seite. Durch ein intensives Gespräch abgelenkt, bemerkte die Beklagte die entgegenkommende Radfahrerin erst recht spät und stieß mit ihr zusammen. Beide hatten versucht, zur Fahrbahnmitte hin auszuweichen. Die Fahrradfahrerin zog sich u.a. ein Schädelhirntrauma zu. Sie war knapp einen Monat im Krankenhaus und musste sich anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte den Unfall verschuldet. Es habe für sämtliche Verkehrsteilnehmer auf dem Wirtschaftsweg § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, also das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, gegolten. Da die Beklagte auf der linken Seite des Wirtschaftsweges gefahren sei, habe sie im besonderen Maß damit rechnen müssen, dass auf dieser Seite andere Verkehrsteilnehmer, auch Fahrräder, entgegenkommen würden. Sie sei deshalb in jedem Fall zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen, zumal in dieser Situation klar gewesen sei, dass sie zusammen mit ihrer neben ihr fahrenden Freundin praktisch die gesamte Breite des 2,90 m schmalen Weges in Anspruch genommen habe. Sie habe dem weiteren Verlauf des Wirtschaftsweges aber nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet, sonst hätte sie die Fahrradfahrerin rechtzeitig erkannt und die versperrte Fahrbahn frei machen können. Der Klägerin sei hingegen nicht vorzuwerfen, dass sie im letzten Augenblick ebenfalls versucht habe, zur Fahrbahnmitte auszuweichen. Sie habe diese Entscheidung in Bruchteilen von Sekunden treffen müssen, nachdem deutlich geworden sei, dass die Beklagte ihrerseits erst viel zu spät reagiert habe. Ein Ausweichversuch zur anderen Seite wegen der dort befindlichen Grünfläche mit anschließendem Zaun sei nicht ohne weiteres zumutbar gewesen.

Urteil vom 30.10.2000 - 6 U 63/00 OLG Hamm (rechtskräftig)

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